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   OLG Hamm, 22.11.1994 - 15 W 387/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7130
OLG Hamm, 22.11.1994 - 15 W 387/94 (https://dejure.org/1994,7130)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.1994 - 15 W 387/94 (https://dejure.org/1994,7130)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. November 1994 - 15 W 387/94 (https://dejure.org/1994,7130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn und Dauer der Abschiebungshaft bei anderweitiger Untersuchungshaft; Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 825
  • FGPrax 1995, 82
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 23.11.1992 - 15 W 303/92
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.1994 - 15 W 387/94
    Ordnet das Amtsgericht die Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten an, so beginnt die Haftdauer mit der Verkündung des Beschlusses auch dann zu laufen, wenn die Haft in Kenntnis einer anderweitig bestehenden Untersuchungshaft angeordnet ist und die Entscheidung des Amtsgerichts keine Anordnung für eine andere Berechnung der Haftdauer enthält (Fortführung OLG Hamm, OLGZ 1993, 178).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 23.11.1992 (OLGZ 1993, 178 = NVwZ 1993, 814) entschieden, daß die Dauer der Haft, die in dem Haftanordnungsbeschluß des Amtsgerichts lediglich nach Wochen (oder Monaten) bestimmt ist, mit dem Ablauf des vom Datum der Entscheidung kalendermäßig zu berechnenden Zeitraums endet.

  • BayObLG, 14.02.1997 - 3Z BR 51/97

    Zeitlich begrenzte Abschiebungshaft und anschließende Strafvollstreckung

    Dieser Sachverhalt läßt eine starke rechtsfeindliche Energie des Betroffenen erkennen und rechtfertigt die Annahme eines begründeten Verdachts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (BayObLGZ 1991, 266, 271; 1993, 265, 266; OLG Hamm FGPrax 1995, 82, 83).

    Folglich wurde das vorgesehene Ende der Abschiebungshaft (drei Monate nach Ende der bestehenden Strafhaft) durch die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht hinausgeschoben (vgl. BGH FGPrax 1995, 168, 169; BayObLGZ 1991, 369; OLG Hamm FGPrax 1995, 82, 83).

  • OLG Hamm, 08.01.2007 - 15 W 285/06

    Spontanfestnahme; Haftzeitberechnung

    Ist, wie hier, mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft für eine nach Monaten bestimmte Dauer angeordnet, endigt die Haftdauer gemäß § 17 FGG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag der Haftanordnung entspricht (Senat FGPrax 1995, 82 = NVwZ 1995, 825; BayObLG BayObLGZ 1998, 130).
  • OLG München, 09.01.2006 - 34 Wx 181/05

    Abschiebungshaft nach Strafhaft - erneute Anhörung des Betroffenen bei Abänderung

    Der Tatrichter hat hierüber jedoch im förmlichen Verfahren nach erneuter mündlicher Anhörung und nach erneuter Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entscheiden (BayObLGZ 1997, 304/306; vgl. auch OLG Hamm FGPrax 1995, 82; KG FGPrax 1995, 83).
  • BayObLG, 26.05.1998 - 3Z BR 134/98

    Dauer und Endigung von Abschiebungshaft

    Der zwischenzeitliche Vollzug einer anderen Haft führt als solcher nicht zur Unterbrechung der Abschiebungshaft (vgl. BGHZ 109, 104 /106; BayObLGZ 1991, 369; OLG Düsseldorf InfAus1R 1995, 233/235; OLG Hamm FGPrax 1995, 82/83).
  • BayObLG, 15.10.1997 - 3Z BR 417/97

    Hinausschiebung der Abschiebungshaft durch zwischenzeitliche Vollstreckung einer

    Hat der Haftrichter die Haftdauer demgemäß auf längstens drei Monate ab dem Zeitpunkt seiner Entscheidung bemessen, kann er das damit bestimmte Haftende nicht im Nachhinein auf die Weise hinausschieben, daß er ohne Durchführung eines förmlichen Verlängerungsverfahrens, insbesondere ohne entsprechenden Antrag der Ausländerbehörde, ohne mündliche Anhörung des Betroffenen und ohne erneute Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft zur zwischenzeitlichen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe anordnet (vgl. OLG Hamm FGPrax 1995, 82/83).
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